Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz

LWG -

§ 68 Pflicht zum Gewässerausbau(zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete hat das Gewässer auszubauen, soweit schädliche Gewässerveränderungen nach § 3 Nummer 10 des Wasserhaushaltsgesetzes es erfordern und nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 66 besteht. Die zuständige Behörde kann den Verpflichteten zur Erfüllung seiner Pflicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums anhalten.

§ 67 § 69